Export nach Großbritannien nach dem Brexit
Von Rafael Paulo Krüger · Zollexperte & CEO
Seit dem Brexit ist GB ein Drittland. Was Exporteure jetzt bei Ausfuhranmeldung, Zoll und Ursprungsnachweis beachten müssen — kompakt erklärt.
Ein Maschinenbauer aus dem Schwäbischen verschickte jahrelang Ersatzteile nach Birmingham wie nach Bayern: Rechnung schreiben, Paket übergeben, fertig. Dann kam der 1. Januar 2021. Plötzlich blieb die erste Sendung im Hafen von Calais hängen — keine Ausfuhranmeldung, kein ABD, kein Ursprungsnachweis. Der Kunde wartete, der LKW stand, und im Büro herrschte Ratlosigkeit. Wer heute noch nach Großbritannien liefert, sollte verstehen, warum aus einer Routinelieferung über Nacht ein vollwertiger Drittlandexport wurde.
Was sich zum 1.1.2021 geändert hat
Mit dem Ablauf der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 hat das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) die EU-Zollunion und den Binnenmarkt verlassen. Seit dem 1. Januar 2021 ist es aus Sicht des EU-Zollrechts ein Drittland, vergleichbar mit den USA oder der Schweiz.
Wichtige Abgrenzung: Die Republik Irland bleibt dagegen EU-Mitglied — sie ist zollrechtlich nicht mit dem Vereinigten Königreich zu verwechseln.
Praktisch heißt das: Was früher eine innergemeinschaftliche Lieferung war, ist heute eine Ausfuhr mit allen Formalitäten — auf EU-Seite die Ausfuhr, auf britischer Seite die Einfuhr.
Ausfuhranmeldung & ABD jetzt Pflicht
Wer Waren aus Deutschland nach GB exportiert, muss eine elektronische Ausfuhranmeldung im ATLAS-Verfahren abgeben. Rechtsgrundlage ist der Unionszollkodex (UZK), insbesondere Artikel 263 ff. Aus der akzeptierten Anmeldung wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mit seiner MRN (Movement Reference Number) erzeugt, das die Sendung bis zur Ausgangszollstelle begleitet.
Die Anmeldepflicht greift in der Regel, sobald der Warenwert 1.000 € überschreitet oder das Bruttogewicht der Sendung 1.000 kg übersteigt. Unterhalb beider Grenzen sind in bestimmten Fällen vereinfachte Verfahren möglich — bei kommerziellen Sendungen ist die vollständige Anmeldung aber der Regelfall.
Was genau ein ABD ist und wie es entsteht, erklären wir ausführlich im Beitrag Was ist ein ABD?. Für den Export nach GB ist entscheidend: Ohne gültiges ABD verlässt Ihre Ware das EU-Zollgebiet nicht ordnungsgemäß — und die Umsatzsteuerbefreiung der Ausfuhr lässt sich später nicht nachweisen.
Zoll & Präferenzursprung EU–UK
Hier liegt das größte Missverständnis. Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen haben sich EU und UK auf null Prozent Präferenzzoll geeinigt — aber eben nicht automatisch für alle Waren. Der Nullzoll gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen, also als Ursprungserzeugnisse der EU gelten.
Der Nachweis erfolgt durch eine Erklärung zum Ursprung (statement on origin) auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier. Das ist eine Selbstzertifizierung durch den Exporteur — es braucht also keine behördlich abgestempelte Warenverkehrsbescheinigung wie EUR.1. Voraussetzung ist, dass die Ursprungseigenschaft tatsächlich vorliegt und auf Nachfrage belegt werden kann.
Zwei Punkte werden in der Praxis oft übersehen:
- Erfüllt eine Ware die Ursprungsregeln nicht, fällt auf britischer Seite der reguläre Drittlandszollsatz an. Konkrete Sätze hängen von der Warennummer ab — pauschale Annahmen sind hier gefährlich.
- Das Abkommen beseitigt nicht die britische Einfuhrumsatzsteuer (UK Import VAT). Diese wird unabhängig vom Präferenzzoll erhoben.
Einfuhr auf UK-Seite (EORI, Import)
Auf der britischen Seite der Grenze ist eine Einfuhranmeldung erforderlich. Wer diese abgibt und die Einfuhrabgaben trägt, hängt von der vereinbarten Lieferbedingung (Incoterm) ab.
Für die EU-Ausfuhr verwenden Sie Ihre EU/DE-EORI-Nummer. Falls Sie noch keine haben, beschreibt unser Beitrag EORI-Nummer beantragen den Weg dorthin. Eine britische GB-EORI brauchen Sie nur dann, wenn Sie auch als Importeur in UK auftreten — also die Einfuhr selbst anmelden. Treten Sie nur als Exporteur auf und übernimmt Ihr Kunde die Einfuhr, genügt Ihre EU/DE-EORI.
Häufige Fehler
Die Praxis zeigt nach dem Brexit immer wieder dieselben Stolpersteine:
- Annahme, der Nullzoll gelte automatisch: Ohne korrekte Ursprungserklärung gibt es keinen Präferenzzoll — und britischer Zoll wird gefordert.
- Fehlender oder falscher Ursprungsnachweis: Die Erklärung zum Ursprung muss formal korrekt auf dem Handelspapier stehen.
- Fehlende EORI: Ohne gültige EU/DE-EORI nimmt der Zoll die Ausfuhranmeldung nicht an; wer in UK importiert, braucht zusätzlich eine GB-EORI.
- Unvollständige Handelsrechnung und Warennummern: Falsche HS-Codes führen auf britischer Seite zu Rückfragen, Verzögerungen und falscher Abgabenberechnung.
- Verwechslung mit der Republik Irland: Das Vereinigte Königreich ist Drittland, die Republik Irland bleibt EU-Mitglied — beide dürfen zollrechtlich nicht gleich behandelt werden.
Fazit
Der Export nach Großbritannien ist seit dem Brexit kein Selbstläufer mehr, aber mit sauberer Vorbereitung — einer Ausfuhranmeldung mit MRN auf EU-Seite, dem korrekten Ursprungsnachweis für den Nullzoll und einer geklärten Importrolle auf britischer Seite — geht alles reibungslos über die Bühne. Wer diese Bausteine im Griff hat, liefert wieder so verlässlich wie früher — nur eben mit den richtigen Unterlagen.
Einen vollständigen Überblick über Ablauf, Pflichten und unsere Unterstützung beim UK-Export finden Sie auf unserer Seite Export nach Großbritannien. Dort begleiten wir Sie von der Ausfuhranmeldung bis zum Ursprungsnachweis.