Vorübergehende Ausfuhr: Reparatur & Rückwaren
Nicht jede Ware verlässt die EU für immer. Eine Maschine geht zur Reparatur zum Hersteller in die Schweiz, Exponate reisen zu einer Messe, ein Testgerät kommt nach einem Projekt im Ausland zurück. Zollrechtlich ist das eine vorübergehende Ausfuhr — und sie muss schon bei der Ausfuhr als solche angemeldet werden, damit die Ware danach abgabenfrei wieder eingeführt werden kann. Bei Smart Zollagentur erstellen Sie die Ausfuhranmeldung dafür online; unsere Zollexperten prüfen sie und achten auf das passende Verfahren.
Zwei Fälle, zwei Verfahren
Entscheidend ist, was im Drittland mit der Ware geschieht:
- Die Ware kommt unverändert zurück — zum Beispiel Messeware oder ein Testgerät. Sie wird zur vorübergehenden Ausfuhr mit Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand angemeldet. Bei der Rückkehr kann sie als Rückware ohne Einfuhrabgaben eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; dazu gehören eine Wiedereinfuhrfrist und der Nachweis, dass es sich um dieselbe Ware handelt (Nämlichkeit).
- Die Ware wird im Drittland repariert oder bearbeitet. Das ist zollrechtlich eine passive Veredelung, denn auch die Ausbesserung zählt zu den Veredelungsvorgängen. Die reparierte Ware kann unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wieder eingeführt werden. Dafür ist eine Bewilligung nötig, die in vielen Fällen vereinfacht mit der Zollanmeldung beantragt werden kann. Mehr dazu auf der Seite Passive Veredelung.
Warum die Ausfuhranmeldung hier den Unterschied macht
Die vorübergehende Ausfuhr hat in der Ausfuhranmeldung einen eigenen Verfahrenscode. Der Ausgangsvermerk trägt dann den Hinweis „vorübergehende Ausfuhr“ oder einen Hinweis auf die passive Veredelung. Diese Unterlagen dokumentieren den Zusammenhang zwischen Ausfuhr und späterer Rückkehr. Bei einer gewöhnlichen, endgültigen Ausfuhr ist dieser Zusammenhang nicht festgehalten.
Auch unter 1.000 € anmelden
Bei einer gewöhnlichen Ausfuhr ist die elektronische Anmeldung erst oberhalb der Wertgrenze Pflicht. Für Ware, die zurückkommt, reicht das nicht: Sie brauchen bei der Rückkehr einen Nachweis über die Ausfuhr und damit ein ABD — auch wenn der Warenwert unter 1.000 € liegt.
Der Wert ist dabei nicht null, nur weil nichts verkauft wird. Auch eine Reparatursendung hat einen Wert, zum Beispiel den Materialwert der Ware.
So unterstützen wir Sie
- Einordnung des Falls — wir klären mit Ihnen, ob die Ware unverändert zurückkommt oder ob eine Reparatur beziehungsweise Bearbeitung vorliegt.
- Prüfung und Übermittlung — unsere Zollexperten prüfen Ihre Anmeldung, achten auf den passenden Verfahrenscode und übermitteln sie über ATLAS.
- ABD und Ausgangsvermerk — Sie erhalten das Ausfuhrbegleitdokument mit MRN und nach dem Ausgang der Ware den Ausgangsvermerk.
Die Zollanmeldung bei der Rückkehr der Ware ist ein eigener Vorgang.
Welche Angaben wir zusätzlich brauchen
Zu den üblichen Daten einer Ausfuhranmeldung kommen hinzu:
- der Grund der vorübergehenden Ausfuhr (Reparatur, Vorführung, Test)
- der voraussichtliche Zeitpunkt der Rückkehr
- Merkmale, an denen die Ware wiedererkannt wird, etwa Seriennummer und Typenbezeichnung
- bei einer Reparatur: die Art der vorgesehenen Arbeiten
Kosten
Eine Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr kostet wie jede Ausfuhranmeldung 30 € (Großkunden ab 15 Anmeldungen im Monat ab 25 €). Im Grundpreis ist eine Tarifposition enthalten; jede weitere Tarifposition wird mit 5 € berechnet. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher MwSt. Die vollständige Preisliste finden Sie auf der Preise-Seite.
Mehr zum Thema: Wie Gestellung und Kontrolle ablaufen, erklärt Gestellung und Zollbeschau. Was es mit dem Nachweis der Ausfuhr auf sich hat, lesen Sie im Beitrag zum Ausgangsvermerk.