Gestellung und Zollbeschau: Was passiert mit meiner Ware?
Von Rafael Paulo Krüger · Zollexperte & CEO
Gestellung heißt: Die Ware steht für Zollkontrollen bereit. Was am Amtsplatz und am eigenen Standort gilt, wann das ABD kommt und was eine Beschau kostet.
Ein Hersteller von Messtechnik aus Ostwestfalen gibt am Vormittag eine Ausfuhranmeldung für eine Palette nach Norwegen ab. Am Nachmittag steht der Fahrer der Spedition auf dem Hof — aber das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist noch nicht da. Der Grund ist kein Fehler in der Anmeldung: Die Ware befindet sich noch in der Gestellung, und solange darf der Zoll sie kontrollieren. Wir erklären, was Gestellung bedeutet, wann Sie mit dem ABD rechnen können und was passiert, wenn der Zoll die Ware tatsächlich sehen will.
Stand: 9. Oktober 2026
Was bedeutet Gestellung?
Gestellung heißt nach der Definition des Zolls: Sie zeigen an, dass sich die Ware, die ausgeführt werden soll, auf dem Amtsplatz der Zollstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort befindet und für Zollkontrollen zur Verfügung steht. Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen (§ 12 Absatz 1 Außenwirtschaftsverordnung, AWV).
Gestellung ist also keine Kontrolle, sondern die Möglichkeit dazu. Die Ausfuhranmeldung selbst wird elektronisch im ATLAS-Verfahren übermittelt, und zwar vor der Gestellung. Welche Zollstelle für Ihre Sendung zuständig ist, lesen Sie im Beitrag Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle. Die zuständige Ausfuhrzollstelle mit ihren Öffnungszeiten finden Sie über Zollamt finden.
Muss ich mit der Ware zum Zollamt fahren?
In der Regel nicht. Es gibt zwei Wege:
- Gestellung am Amtsplatz: Die Ware wird zum Zollamt gebracht und dort vorgeführt.
- Gestellung außerhalb des Amtsplatzes: Die Ware bleibt dort, wo sie verpackt oder verladen wird — meist in Ihrem Lager. Die Zollstelle kann das auf Antrag zulassen, wenn der Ort in ihrem Bezirk liegt und die Anmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, dass eine zollamtliche Behandlung möglich ist (§ 12 Absatz 4 AWV).
Der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes wird zusammen mit der Ausfuhranmeldung übermittelt. Darin stehen der Ort der Ware und der Zeitraum, in dem sie verpackt oder verladen wird. Dieser Zeitraum darf nach der ATLAS-Verfahrensanweisung höchstens sieben Tage nach Entgegennahme der Anmeldung enden. Lehnt die Zollstelle den Antrag ab, teilt sie das elektronisch mit; die Ware muss dann am Amtsplatz gestellt werden.
Wann bekomme ich das ABD?
Das ABD entsteht mit der Überlassung der Ware zur Ausfuhr. Bei der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes wird die Überlassung nach der Verfahrensanweisung mit Ablauf des beantragten Verpackungs- und Verladezeitraums bekannt gegeben, zusammen mit dem ABD. Entscheidet sich die Zollstelle vorher für eine Kontrolle, unterbricht sie diese automatische Überlassung und gibt die Ware erst nach der Kontrolle frei.
Für Ihre Planung heißt das:
- Die Ware bleibt bis zur Überlassung am angegebenen Ort.
- Der Transport startet erst, wenn das ABD vorliegt.
- Zwischen Anmeldung und ABD liegt in der Regel der angemeldete Zeitraum — auch dann, wenn niemand vom Zoll erscheint.
Smart-Zoll-Tipp: Legen Sie den Abholtermin der Spedition auf die Zeit nach dem Gestellungszeitraum. Wenn Sie Ihre Ausfuhranmeldung bis 11 Uhr bei uns online erstellen, erhalten Sie das ABD in der Regel am nächsten Werktag per E-Mail.
Was passiert bei einer Zollbeschau?
Ob und wie kontrolliert wird, entscheidet die Zollstelle. Sie kann die Unterlagen prüfen oder die Ware selbst ansehen (Beschau). Bei der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes kommen die Zollbeamten dafür an den angemeldeten Ort. Die Ware muss dann zugänglich sein, und jemand im Betrieb sollte Rechnung und Packliste zur Hand haben.
Ergibt die Kontrolle keine Beanstandung, wird die Ware überlassen und Sie erhalten das ABD.
Was kostet eine Kontrolle am eigenen Standort?
Findet eine Amtshandlung auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes statt, ist sie nach der Zollkostenverordnung kostenpflichtig (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 ZollKostV). Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand (§ 3 ZollKostV). In der Praxis liegt sie meist zwischen 70 und 200 Euro, je nach Zeit und Aufwand des Zolls. Diese Kosten kommen zu den Kosten der Ausfuhranmeldung hinzu.
Die Gebühr knüpft an die Amtshandlung vor Ort an, also daran, dass tatsächlich kontrolliert wird. Ob das geschieht, lässt sich nicht planen.
Was muss mein Unternehmen jetzt tun?
- Ort richtig angeben: Nennen Sie den Ort, an dem die Ware wirklich verpackt oder verladen wird — nicht pauschal den Firmensitz.
- Zeitraum einhalten: Halten Sie die Ware im angemeldeten Zeitraum bereit und zugänglich.
- Abholung nach dem ABD planen: Geben Sie die Ware erst heraus, wenn das ABD vorliegt.
- Unterlagen bereithalten: Rechnung und Packliste sollten im Lager greifbar sein.
- Änderungen sofort melden: Steht die Ware an einem anderen Ort oder wird sie früher gebraucht, klären Sie das, bevor sie bewegt wird.
Beispiel aus der Praxis
Der Messtechnik-Hersteller aus dem Einstieg stellt seinen Ablauf um: Die Ausfuhranmeldung wird am Tag vor der Abholung erstellt, als Ort der Ware steht die Versandhalle im Antrag. Am nächsten Morgen liegt das ABD im Postfach, die Spedition kommt am Mittag. Der Fahrer wartet nicht mehr, und die Palette steht während des Gestellungszeitraums dort, wo der Zoll sie erwarten würde.
Fazit
- Gestellung bedeutet, dass die Ware für eine mögliche Zollkontrolle bereitsteht — meist am eigenen Standort.
- Das ABD kommt mit der Überlassung, bei der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach Ablauf des angemeldeten Zeitraums.
- Eine Beschau ist möglich, aber nicht planbar. Kontrolliert der Zoll bei Ihnen vor Ort, fallen Gebühren nach Zeitaufwand an.
- Wer Abholung und Gestellungszeitraum aufeinander abstimmt, vermeidet Wartezeiten.
Wie Anmeldung, Gestellung und ABD bei uns zeitlich zusammenspielen, lesen Sie auf der Seite zur Ausfuhranmeldung.
Quellen
- Normales Verfahren (zweistufiges Ausfuhrverfahren) – Zoll, abgerufen 04.10.2026
- § 12 AWV – Gestellung und Anmeldung – Gesetze im Internet, abgerufen 04.10.2026
- Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS, Kapitel 4.9.1 – Generalzolldirektion, Stand Februar 2026
- § 2 ZollKostV – Kostenpflichtige Amtshandlungen und § 3 ZollKostV – Gebührensätze – Gesetze im Internet, abgerufen 04.10.2026