Einstufiges Ausfuhrverfahren: Wann es geht und wann nicht
Von Rafael Paulo Krüger · Zollexperte & CEO
Bis 3.000 € darf die Ausfuhr direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden. Warum das mit Kurierdiensten oft scheitert und wann zweistufig besser ist.
Ein Händler für Laborbedarf aus Freiburg verschickt eine Sendung im Wert von 2.400 Euro an einen Kunden in der Schweiz. Er hat gelesen, dass bis 3.000 Euro ein vereinfachter Weg gilt: das einstufige Ausfuhrverfahren, direkt an der Grenze. Also bestellt er den Kurier — und der nimmt das Paket ohne MRN nicht mit. Das einstufige Verfahren gibt es tatsächlich, aber es passt nur zu bestimmten Transportwegen. Wir erklären, was es voraussetzt und warum es in der Praxis oft nicht funktioniert.
Stand: 6. Oktober 2026
Was ist der Unterschied zwischen ein- und zweistufig?
Im zweistufigen Verfahren sind zwei Zollstellen beteiligt: Die Ausfuhrzollstelle eröffnet das Verfahren im Binnenland und überlässt die Ware zur Ausfuhr, die Ausgangszollstelle beendet es an der Grenze. Das ist der Normalfall. Die Rollen beschreibt der Beitrag Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle.
Im einstufigen Verfahren entfällt die erste Station. Die Ware wird direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt, und die Ausfuhranmeldung wird elektronisch dorthin übermittelt. Mit der Überlassung ist die Ware unmittelbar zum Ausgang freigegeben.
Einstufig heißt nicht „ohne Anmeldung“: Auch hier ist eine elektronische Ausfuhranmeldung im ATLAS-Verfahren nötig.
Wann ist das einstufige Verfahren zulässig?
Nach Angabe des Zolls kann auf das zweistufige Verfahren verzichtet werden (Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex), wenn
- der Wert der Sendung 3.000 Euro nicht übersteigt,
- keine handelspolitischen Maßnahmen anzuwenden sind, zum Beispiel eine Ausfuhrgenehmigungs- oder Lizenzpflicht,
- keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen und
- das Bestimmungsland keinen Embargomaßnahmen unterliegt.
Maßgeblich ist der statistische Wert, der auf Grundlage des Rechnungspreises errechnet wird. Eine Sendung umfasst dabei alle Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle an einen Empfänger in dasselbe Bestimmungsland ausführt. Eine Lieferung in Teilsendungen zu stückeln, um unter der Wertgrenze zu bleiben, ist nicht zulässig.
Bis 1.000 Euro und 1.000 Kilogramm kommt außerdem die mündliche Anmeldung in Betracht. Die Schwellenwerte im Überblick finden Sie im Beitrag Wann brauche ich ein ABD?. Für eine konkrete Sendung können Sie online prüfen, ob Sie ein ABD brauchen.
Warum funktioniert es in der Praxis oft nicht?
Das einstufige Verfahren ist an die Ausgangszollstelle gebunden. Die ATLAS-Verfahrensanweisung schließt mehrere Dinge aus, die im zweistufigen Verfahren selbstverständlich sind:
- Keine Gestellung am eigenen Standort: Ein Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Ware muss bei der Ausgangszollstelle vorgeführt werden.
- Keine Weiterleitung: Ist die Ware bei einer Ausgangszollstelle gestellt, kann der Vorgang nicht an eine andere Ausgangszollstelle weitergeleitet werden.
- Nur innerhalb Deutschlands: Die Anmeldung zum einstufigen Verfahren wird mitgliedstaatenübergreifend nicht unterstützt. Die Ware muss die EU also über eine deutsche Ausgangszollstelle verlassen.
- Nicht im Postverkehr und nicht mit vereinfachten Anmeldungen.
Das Verfahren setzt damit voraus, dass jemand die Ware an einer bestimmten deutschen Ausgangszollstelle vorführt und dass sie genau dort die EU verlässt.
Was gilt beim Versand mit FedEx, DHL, UPS und anderen Kurierdiensten?
Kurier- und Paketdienste wie FedEx, DHL oder UPS können das einstufige Verfahren oft nicht nutzen. Der Grund liegt im Ablauf seit AES 3.0: Bei der Übermittlung der Ausfuhranmeldung wird zunächst nur eine LRN (Local Reference Number) vergeben. Die MRN entsteht erst, wenn der Zoll die Anmeldung annimmt — im einstufigen Verfahren also erst bei der Gestellung an der Ausgangszollstelle. Die Systeme der Kurierdienste können diesen Ablauf beim einstufigen Verfahren und bei nachträglich erstellten ABD nicht immer verarbeiten. Deshalb kommt es dort zu Problemen.
Für Sie heißt das: Rechnen Sie bei Kuriersendungen damit, dass der Dienstleister vor der Abholung eine MRN oder ein ABD aus dem zweistufigen Verfahren verlangt — auch wenn der Warenwert unter 3.000 Euro liegt. Paketdienste haben dafür eigene Schwellenwerte, oft liegen sie bei 750 €.
Smart-Zoll-Tipp: Klären Sie vor dem Versand, ob Ihr Kurierdienst eine MRN erwartet. Mit einer Anmeldung im zweistufigen Verfahren haben Sie die MRN vor der Abholung und geben sie einfach an den Kurier weiter. Die Ausfuhranmeldung erstellen Sie bei uns selbst online, unsere Zollexperten prüfen sie.
Wann lohnt sich das einstufige Verfahren trotzdem?
Wenn die Ware auf direktem Weg zu einer deutschen Ausgangszollstelle gebracht und dort gestellt wird — zum Beispiel, wenn Sie selbst oder Ihr Frachtführer mit einer einzelnen Sendung an die Schweizer Grenze fahren. Dann spart das Verfahren die Wartezeit auf die Überlassung im Binnenland.
Die Kehrseite: Wird die Anmeldung an der Grenze nicht angenommen oder will der Zoll die Ware dort kontrollieren, steht das Fahrzeug. Im zweistufigen Verfahren ist dieser Schritt erledigt, bevor der Transport beginnt.
Der Zoll stellt ausdrücklich klar: Auch bei Sendungen unter 3.000 Euro können Sie die Ware zuerst bei der Ausfuhrzollstelle gestellen und das zweistufige Verfahren nutzen. Darüber entscheidet der Ausführer oder Anmelder.
Was muss mein Unternehmen jetzt tun?
- Transportweg vor dem Verfahren klären: Wer transportiert, und über welche Zollstelle verlässt die Ware die EU? Deutsche Ausgangszollstellen mit Anschrift und Öffnungszeiten finden Sie über Zollamt finden.
- Kurierdienst fragen: Verlangt er eine MRN vor der Abholung, bleibt nur das zweistufige Verfahren.
- Wert richtig ansetzen: Entscheidend ist der statistische Wert der gesamten Sendung einschließlich Transportkosten, nicht die einzelne Rechnungsposition.
- Sonderfälle prüfen: Genehmigungspflichtige Waren, Verbote und Beschränkungen sowie Embargoländer schließen das einstufige Verfahren aus.
- Im Zweifel zweistufig: Das ABD liegt dann vor dem Transport vor, und der Ausgangsvermerk ist als Nachweis planbar.
Beispiel aus der Praxis
Der Laborbedarf-Händler aus Freiburg meldet die 2.400-Euro-Sendung im zweistufigen Verfahren an. Am nächsten Werktag liegt das ABD vor, der Kurier bekommt die MRN und holt das Paket ab. Einige Wochen später fährt ein Mitarbeiter ohnehin zu einem Kunden nach Basel und nimmt eine Sendung für 1.800 Euro selbst mit. Hier wäre das einstufige Verfahren möglich: Anmeldung an das Grenzzollamt, Gestellung dort, Ausgang direkt im Anschluss.
Fazit
- Das einstufige Verfahren ist bis 3.000 Euro Warenwert zulässig, wenn keine Beschränkungen, Genehmigungspflichten oder Embargos greifen.
- Es verlangt die Gestellung an einer deutschen Ausgangszollstelle und lässt keine Weiterleitung zu.
- Kurierdienste wie FedEx, DHL oder UPS können es deshalb oft nicht nutzen.
- Das zweistufige Verfahren ist auch unter 3.000 Euro erlaubt und in den meisten Fällen der verlässlichere Weg.
Die Ausfuhranmeldung, die Sie bei uns online erstellen, läuft in aller Regel im zweistufigen Verfahren: Sie erhalten das ABD mit MRN, bevor die Ware Ihr Lager verlässt.
Quellen
- Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (sogenannte Kleinsendungen) – Zoll, abgerufen 04.10.2026
- Normales Verfahren (zweistufiges Ausfuhrverfahren) – Zoll, abgerufen 04.10.2026
- Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS, Kapitel 4.9.4 – Generalzolldirektion, Stand Februar 2026